Demnach kann das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund örtlich und zeitlich beschränkt, der Bewilligungs- sowie der Gebührenpflicht unterstellt werden. Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge regelmässig zwischen 22 Uhr und 07 Uhr auf öffentlichem Grund abzustellen (Nachtparkieren). Der Tatbestand des Dauerparkierens ist erfüllt, wenn ein Motorfahrzeug im Rahmen von Stichprobenkontrollen innerhalb einer Woche mindestens zweimal erfasst wurde. Sobald dies eintrifft, wird die Bauverwaltung Steinach die Gebühr für das Parkieren auf öffentlichem Grund im Betrag von CHF 300 pro Jahr in Rechnung stellen.
Gemeinderat Steinach